Name, Rechtspersönlichkeit und Sitz der Genossenschaft §1
§1
Name, Rechtspersönlichkeit und Sitz der Genossenschaft
- Die Wassergenossenschaft führt den Namen Zederhaus und ist auf Grund einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten gemäß §§ 73 und 74 Abs 1 lit a Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl 215/1959, in der geltenden Fassung gebildet.
- Sie hat ihren Sitz in der Gemeinde Zederhaus
- Mit der Rechtskraft des die freie Vereinbarung der daran Beteiligten anerkennenden Bescheides der Wasserrechtsbehörde erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechts. Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich.
Anmerkung:
Der Sitz bestimmt sich nach der Gemeinde, in der sich die überwiegenden Anlagenteile befinden.
Zweck und Umfang der Genossenschaft §2
§ 2
Zweck und Umfang der Genossenschaft
- Der Zweck der Genossenschaft besteht in der Versorgung mit Trink- und Nutzwasser (Löschwasser) einschließlich der Errichtung, der Erhaltung und des nachhaltigen Betriebes der genossenschaftlichen Anlagen.
- Die Genossenschaft kann auf der Grundlage von Beschlüssen der Mitgliederversammlung auch Nichtmitglieder versorgen.
- Das genossenschaftliche Unternehmen erstreckt sich auf die in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften oder Anlagen der Mitglieder und kann nach Bedarf und nach Erteilung der evtl. erforderlichen behördlichen Genehmigungen auch ausgedehnt werden.
Anmerkung:
Eine Änderung oder Erweiterung des Zweckes stellt eine Satzungsänderung dar und bedarf einer behördlichen Genehmigung.
Geschäftsperiode §3
§3
Geschäftsperiode
- Die Geschäftsperiode beträgt drei Jahr(e).
- Die Geschäftsperiode ist ident mit dem Kalenderjahr.
Anmerkung:
Die Maximaldauer ist vom Gesetz (§ 78 Abs 1 WRG) mit 3 Jahren festgelegt.
Eine Abweichung vom Kalenderjahr ist möglich. Der Zeitraum ist dann jedoch festzulegen.
Mitgliedschaft §4
§4
Mitgliedschaft
- Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der in das genossenschaftliche Unternehmen einbezogenen Liegenschaften oder Anlagen.
- Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten werden bei mehreren Eigentümern einer Liegenschaft oder Anlage nach interner Abstimmung nur von einer Person nach außen vertreten.
- Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet.
- Die Genossenschaft hat ein Verzeichnis der Mitglieder zu führen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie hat der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde jährlich den Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder, deren Liegenschaften sowie Veränderungen mitzuteilen.
Nachträgliche Einbeziehung von Mitgliedern §5
§5
Nachträgliche Einbeziehung von Mitgliedern
- Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern können Liegenschaften oder Anlagen auch nachträglich einbezogen werden.
- Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften oder Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers bzw. Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn diesen dadurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
- Die Genossenschaft ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluss etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.
Anmerkung:
Entspricht dem Gesetzestext (§ 81 WRG).
Ausscheiden von Mitgliedern §6
§6
Ausscheiden von Mitgliedern
- Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden.
- Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.
- Das betreffende Mitglied muss auf Verlangen der Genossenschaft, die etwa durch sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und der Genossenschaft nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherstellen.
- Auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden.
- Ausgeschiedene Liegenschaften oder Anlagen haften den Genossenschaftsgläubigern gegenüber für Forderungen, die von der Genossenschaft nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Anteils. Dies gilt auch bei Förderungen des genossenschaftlichen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln. Die Haftung wird durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt.
Anmerkung:
Entspricht dem Gesetzestext (§ 82 WRG).
Rechte der Mitglieder §7
§7
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder der Genossenschaft sind berechtigt
- an den genossenschaftlichen Anlagen und deren Nutzen verhältnismäßig teilzunehmen,
- an der Genossenschaftsverwaltung satzungsgemäß teilzunehmen,
- an den der Genossenschaft aus öffentlichen Mitteln gewährten Beihilfen verhältnismäßig teilzunehmen,
- das satzungsgemäß gewährleistete Stimmrecht auszuüben und
- Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
Pflichten der Mitglieder §8
§8
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet
- die Erreichung des Genossenschaftszweckes nach Kräften zu fördern,
- den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Anordnungen der übrigen Genossenschaftsorgane zeitgerecht und gewissenhaft nachzukommen,
- die vorgeschriebenen Beiträge innerhalb der festgelegten Frist zu leisten,
- die Wahl zum Ausschussmitglied, zum Obmann und dessen Stellvertreter anzunehmen und die damit verbundenen Obliegenheiten zu erfüllen; die Wahl darf nur ablehnen, wer über 65 Jahre alt oder gebrechlich ist oder in der vergangenen Wahlperiode eine Funktion bekleidet hat,
- den Organen der Wassergenossenschaft im Genossenschaftsbereich auftretende oder beobachtete Gebrechen sowie anderweitige Schäden und Missstände an den Genossenschaftsanlagen unverzüglich zu melden,
- der Wassergenossenschaft über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse unaufgefordert und unverzüglich jene Auskunft zu geben, die für die Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben und für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft notwendig ist, insbesondere ist bei einem Eigentümerwechsel der neue Eigentümer zu melden; gleichfalls ist eine Änderung der Zustellanschrift bekannt zu geben,
- die Wassergenossenschaft von Maßnahmen, die voraussichtlich den Genossenschaftszweck berühren, unter anderem auch von Maßnahmen, aus denen sich eine Änderung der Nutzung der genossenschaftseigenen Anlagen oder von Bemessungsgrundlagen für die Aufteilung der Kosten ergeben, rechtzeitig - spätestens jedoch mit der Einreichung um eine allenfalls erforderliche behördliche Bewilligung dieser Maßnahmen - unter gleichzeitiger Übermittlung von verfügbaren oder dafür nötigen Projektunterlagen zu verständigen,
- den Beauftragten der Genossenschaft (insbesondere dem WG-Obmann bzw. Wassermeister) zur Erfüllung der genossenschaftlichen Aufgaben den ungehinderten Zutritt zu den Anlagenteilen zu ermöglichen,
- die eigenen Anlagen ordnungsgemäß zu erhalten, sodass der Genossenschaft daraus kein Schaden erwachsen kann,
- die Errichtung von Leitungen und sonstigen genossenschaftlichen Anlagen, die für die Wassergenossenschaft erforderlich sind, auf den eigenen Liegenschaften zu dulden.
Organe der Genossenschaft §9
§9
Organe der Genossenschaft
(1) Die Organe der Genossenschaft sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Ausschuss,
- der Obmann und dessen Stellvertreter.
(2) Der Obmann und dessen Stellvertreter gehören dem Ausschuss als Mitglieder an.
Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung §10
§10
Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
- die Beschlussfassung über die Satzung und ihrer Änderung,
- die Wahl des Ausschusses,
- die Bestellung eines bzw. der Rechnungsprüfer(s),
- die Beschlussfassung über den Maßstab für die Aufteilung der Kosten
- die Beschlussfassung über den Voranschlag über die Geschäftsperiode sowie des Rechnungsabschlusses,
- die Beschlussfassung über alle Maßnahmen der Genossenschaft, die einen im Voranschlag nicht vorgesehenen Aufwand erfordern,
- die Entlastung des Obmannes hinsichtlich der Kassaführung auf Antrag des/der Rechnungsprüfer,
- die Festsetzung der Grundsätze für die Aufwandsentschädigung oder Entlohnung für Funktionäre, Bedienstete und Arbeitsleistungen.
- Pauschal- bzw. Stundenvergütung gem. Beschluss Vollversammlung
Anmerkung:
Entlohnung Pauschal oder Stunden gem. Beschluss Vollversammlung!
9. die allfällige Festlegung des Ersatzes für anlässlich der Bildung der Genossenschaft erwachsene Kosten,
10. die Genehmigung von Bauvorhaben und deren Ausführung,
11. die Beschlussfassung über den Ausschluss (unfreiwilliges Ausscheiden) eines Mitgliedes aus der Genossenschaft,
Anmerkung:
Das unfreiwillige Ausscheiden erfolgt mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde auf Antrag der Wassergenossenschaft nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
12. die Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Verbindlichkeiten, die Liquidierung ihres Vermögens und über die aus diesem Anlasse zu treffenden Maßnahmen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Umsetzung generell gehaltener Beschlüsse gemäß Abs 1 oder im Einzelfall auf den Ausschuss oder den Obmann übertragen.
Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, Stimmrecht der Mitglieder §11
§11
Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, Stimmrecht der Mitglieder
(1) Die Mitgliederversammlung kann durch den Obmann jederzeit, muss jedoch mindestens einmal während der Geschäftsperiode einberufen werden. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung jederzeit einzuberufen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen, die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird oder die Wasserrechtsbehörde dies anordnet.
(2) Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich einzuladen. Der Obmann hat die Tagesordnung festzusetzen und ist verpflichtet, einen in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Versammlung aufzunehmen, wenn dies von einem Mitglied spätestens 3 Wochen vor der Versammlung schriftlich verlangt wird.
Anmerkung:
Zustellung ist möglich per Post, E-Mail, Fax, persönliche Übergabe und sonstige elektronische Zustellungen (zB WhatsApp).
(3) Je einbezogener Liegenschaft oder Anlage ist der Wassergenossenschaft ein Zustellbevollmächtigter bekanntzugeben. Wird bei Eigentümergemeinschaften kein solcher Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die Zustellung an einen der Miteigentümer dieser Liegenschaft als erfolgt.
(4) Zur Vorbereitung von Beschlüssen können von der Mitgliederversammlung Fachleute zur Beratung beigezogen werden.
(5) Das Stimmrecht wird von den Mitgliedern wie folgt ausgeübt:
a) Jedem Mitglied steht 1 (eine) Stimme zu.
b) Soweit jedoch die auf ein Mitglied entfallenden Stimmen ein Drittel sämtlicher Stimmen/Beitragsanteile übersteigen, bleiben sie bei der Ermittlung der Stimmenzahl außer Betracht.
c) Das Stimmrecht wird persönlich oder durch Organe oder sonstige Bevollmächtigte ausgeübt, wobei jedoch von einer Person jeweils nur ein Mitglied auf diese Weise vertreten werden kann. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen des Vorsitzenden schriftlich beizubringen.
d) Die Ausübung des Stimmrechtes bei mehreren Eigentümern einer Liegenschaft oder Anlage ist zwischen den Miteigentümern der Liegenschaft bzw. der Anlage zu klären und ist die Miteigentümergemeinschaft in der Mitgliederversammlung nur durch eine Stimme bzw. mit dem festgelegten Genossenschaftsanteil vertreten.
(6) Das Stimmrecht wird durch Erheben der Hand oder wenn dies die Mitgliederversammlung beschließt, mittels Stimmzettel ausgeübt. Im letzten Falle erhält jedes anwesende oder vertretene Mitglied pro Stimme je einen Stimmzettel.
(7) Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Umlaufbeschlüssen (Abs 9) sind Stimmenthaltungen nicht zulässig.
(8) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Genossenschaft ordnungsgemäß verständigt worden sind. Für die Gültigkeit des Beschlusses genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen bei den besonderen Mehrheitserfordernissen nach § 12.
Wenn die Versammlung die Beschlussfähigkeit nicht erlangt, ist eine nach einer viertelstündigen Wartezeit mit derselben Tagesordnung durchzuführende Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Auf diese Folge des Nichterscheinens ist bei jeder schriftlichen Verständigung vom Stattfinden einer Mitgliederversammlung hinzuweisen.
Für die Gültigkeit des Beschlusses genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen die besonderen Mehrheitserfordernisse nach § 12.
(9) Beschlüsse können auch im Umlaufwege (schriftlich) gefasst werden. Ein gültiger Beschluss bedarf der jeweils in der Satzung vorgesehenen Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder (§ 77 Abs 5 WRG 1959).
(10) Beschlüsse dürfen nur zu Angelegenheiten gefasst werden, die in der Tagesordnung ausdrücklich angeführt sind. Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn die Versammlung dazu mit der einfachen Mehrheit aller anwesenden Stimmen ihre Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge; davon ausgenommen Beschlüsse, die besondere Mehrheiten verlangen) kann jedes Mitglied der Genossenschaft stellen.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Obmann und vom Protokollverfasser zu unterzeichnen ist und sämtliche Anträge, Beschlüsse und sonstigen Ergebnisse zu enthalten hat. Der Niederschrift ist ein Verzeichnis der anwesenden und vertretenen Mitglieder anzuschließen.
(12) Die näheren Bestimmungen über die Arbeitsweise der Mitgliederversammlung können in einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließender Geschäftsordnung getroffen werden.
(13) Im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse (Katastrophenfälle, Pandemie udgl) können Beschlüsse auf folgende Arten herbeigeführt werden:
a) Abhaltung einer Mitgliederversammlung in digitaler Form (zB Videokonferenz) und anschließende Herbeiführung eines Umlaufbeschlusses (schriftlich) gemäß Abs 9 oder
b)Abhaltung einer Mitgliederversammlung in digitaler Form (zB Videokonferenz) mit gleichzeitiger Beschlussfassung.
In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese Form der Versammlung hinzuweisen und in der Niederschrift ausdrücklich zu vermerken.
Beschlüsse in einer Videokonferenz bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Voraussetzungen für eine in einer Videokonferenz gültige Beschlussfassung sind:
- die Namen der per Video zugeschalteten Mitglieder sind im Protokoll festzuhalten,
- es ist festzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die vollständige Tagesordnung vorliegt und
- die Abstimmung anlässlich der Beschlussfassung in der Weise erfolgt, dass jedes Mitglied seine Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Obmann mündlich abgibt.
Anmerkung:
Das Protokoll der letzten Sitzung muss in der nächsten Sitzung beschlossen werden.
Beschlussfassungen mit besonderen Mehrheiten §12
§12
Beschlussfassungen mit besonderen Mehrheiten
(1) Beschlussfassungen über
a) die Änderung der Satzungen
b) die Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten
c) die Auflösung der Genossenschaft,
bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder; im Falle eines Umlaufbeschlusses (schriftlich) der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
(2) Beschlüsse nach Abs 1 werden erst nach rechtskräftiger Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Ein dementsprechendes Ansuchen ist unter Anschluss der Einladung zur Mitgliederversammlung (Tagesordnung) sowie der dazugehörenden Niederschrift inklusive Anwesenheitsliste bzw. der entsprechenden Umlaufbeschlüsse der Wasserrechtsbehörde zu übermitteln.
Wahl des Ausschusses §13
§13
Wahl des Ausschusses
(1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind, wählt die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer der Geschäftsperiode (§ 3 der Satzung) aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegeben Stimmen einen Ausschuss von acht (8) Einer Minderheit von 20 % der Anteile aller Mitglieder ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuss einzuräumen.
Anmerkung:
Empfohlen wird folgende Anzahl von Ausschussmitgliedern:
- 3 Ausschussmitglieder bei einer Anzahl von 8 – 12 Genossenschaftsmitgliedern
- 6 Ausschussmitglieder bei einer Anzahl von 13 – 20 Genossenschaftsmitgliedern
- 9 Ausschussmitglieder bei einer Anzahl von 21 – 50 Genossenschaftsmitgliedern
- 12 oder mehr Ausschussmitglieder bei einer Anzahl über 51 Genossenschaftsmitgliedern
(2) Die Wahlleitung erfolgt durch den Obmann oder durch einen von der Mitgliederversammlung bestellten Vorsitzenden.
(3) In den Ausschuss können nur volljährige und voll geschäftsfähige Genossenschaftsmitglieder gewählt werden.
(4) Die Namen der Gewählten und der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten sind der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde bekannt zu geben.
Anmerkung:
Die Meldepflicht an die Wasserrechts- und Wasserbuchbehörde ist in § 79 Abs 5 WRG verpflichtend vorgesehen.
(5) Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.
(6) Der Obmann gehört jedenfalls dem Ausschuss als stimmberechtigtes Mitglied an.
(7) Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Wasserrechtsbehörde einzubringen.
Wirkungsbereich des Ausschusses §14
§14
Wirkungsbereich des Ausschusses
(1) in den Wirkungsbereich des Ausschusses fallen alle nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Obmann vorbehaltenen Angelegenheiten; dem Ausschuss obliegen somit insbesondere:
- die Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters,
- die allfällige Bestellung eines Kassiers, Schriftführers und anderer Funktionäre (aus der Mitte des Ausschusses),
- die Beschlussfassung über Personalangelegenheiten, ausgenommen die Festlegung der Entlohnung (§ 10 Abs 1 Ziffer 9),
- der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Beschlussfassung über die Vergabe von Aufträgen (Leistungen, Lieferungen, Werkverträge etc) und die Betrauung einzelner Personen mit besonderen Aufgaben,
- die Beschlussfassung über Finanzierungen (Darlehen, Spareinlagen, Umschuldungen udgl) und die Abwicklung von Förderungen,
- die allfällige Erlassung einer Geschäfts-, Gebühren- oder Leitungsordnung,
- alle zur Errichtung und den Betrieb der genossenschaftlichen Anlagen und Arbeiten zu treffenden Anordnungen, soweit sich diese nicht die Mitgliederversammlung vorbehält oder dem Obmann übertragen sind,
- die Beaufsichtigung der Genossenschaftsarbeiten, der Anlagen und ihrer Instandhaltung sowie die Leitung des Betriebes,
- die Verwaltung der dem Genossenschaftszweck dienenden Grundstücke und Anlagen,
- die Verfassung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses, die Festlegung der Entschädigung von Funktionären sowie der Entlohnung von Auftragnehmern und Bediensteten nach den von der Mitgliederversammlung festgelegten Grundsätzen; Entschädigungen und Entlohnungen sind im Voranschlag aufzuführen,
- die einvernehmliche Aufnahme neuer Mitglieder in die Genossenschaft und das einvernehmliche Ausscheiden aus der Genossenschaft.
(2) Der Ausschuss kann die nähere Umsetzung seiner Beschlüsse allgemein oder im einzelnen Fall dem Obmann übertragen.
Einberufung und Beschlussfähigkeit des Ausschusses §15
§15
Einberufung und Beschlussfähigkeit des Ausschusses
(1) Der Ausschuss ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal während der Geschäftsperiode, oder wenn mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder es verlangt, vom Obmann einzuberufen.
(2) Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
(3) Er entscheidet mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Vorschlag als zum Beschluss erhoben, dem der Obmann zustimmt.
(4) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Obmann und einem weiteren Mitglied des Ausschusses zu unterfertigen ist. In dieser sind sämtliche Anträge, Beschlüsse und sonstige Ergebnisse aufzunehmen. Auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes ist seine von den Beschlüssen abweichende Meinung in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Wenn der Gegenstand der Beschlussfassung die eigenen Interessen oder jene einer von ihm vertretenen Person betrifft, hat sich das entsprechende Ausschussmitglied der Stimme zu enthalten.
Wahl des Obmannes und dessen Stellvertreter §16
§16
Wahl des Obmannes und dessen Stellvertreter
(1) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Obmann und dessen Stellvertreter.
(2) Die Wahl des Obmannes und Stellvertreters erfolgt in gesonderten Wahlgängen durch einfache Mehrheit aller Stimmen der anwesenden Ausschussmitglieder auf die Dauer von drei
(3) Die Wahlleitung erfolgt durch den Obmann oder durch einen vom Ausschuss bestellten Vorsitzenden.
(4) Ergibt sich bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, die die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.
(5) Die Namen der Gewählten und der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten sind der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde bekannt zu geben.
Anmerkung:
Die Meldepflicht an die Wasserrechts- und Wasserbuchbehörde ist in § 79 Abs 5 WRG verpflichtend vorgesehen.
(6) Bei einer vorzeitigen Neuwahl endet die Funktion des Vorgängers. Er hat jedoch die Geschäfte bis zur Neuwahl weiterzuführen.
(7) Der gewählte Obmann übt die in seinen Wirkungskreis fallenden Aufgaben für die Dauer der Funktionsperiode, für die er gewählt wurde, aus.
(8) Bei Verhinderung des Obmannes obliegen die Aufgaben der Geschäftsführung seinem Stellvertreter, und zwar bei vorübergehender Verhinderung für die Dauer der Verhinderung, bei dauernder Verhinderung bis zur Wahl des neuen Obmannes.
Ist auch der Stellvertreter verhindert, so ist vom ältesten Ausschussmitglied eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Wahl eines neuen Obmannes/Obmann-Stellvertreters einzuberufen.
(9) Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Wasserrechtsbehörde einzubringen.
Wirkungsbereich des Obmannes §17
§17
Wirkungsbereich des Obmannes
In den Wirkungsbereich des Obmannes fallen alle nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Ausschuss vorbehaltenen Angelegenheiten.
Dem Obmann obliegen:
- die Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses,
- die Vertretung der Genossenschaft nach außen,
- die Zeichnung für die Genossenschaft; Urkunden jedoch, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden, sind vom Obmann und einem weiteren Ausschussmitglied zu zeichnen,
- die Führung des Genossenschaftsbuchs (§ 23),
- die jährliche schriftliche Übermittlung des aktuellen Mitgliederverzeichnisses samt Darstellung der Änderungen an die Wasserrechtsbehörde und Wasserbuchbehörde,
- die Einberufung der Mitgliederversammlung und des Ausschusses und Festsetzung der Tagesordnung,
- die Führung des Vorsitzes in der Mitgliederversammlung und im Ausschuss,
- die Erstellung des Tätigkeitsberichtes,
- die Vorschreibung und Einhebung bzw. Eintreibung der fälligen Beiträge, einschließlich der Ausstellung von Mahnungen und Rückstandsausweisen samt Vollstreckbarkeitsbestätigung,
- die Kassen‑ und Rechnungsführung,
- die Überwachung der laufenden Geschäftstätigkeit,
- die Befugnis, anstelle der Mitgliederversammlung dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen; hiervon hat er in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
Bestellung des/der Rechnungsprüfer(s) §18
§18
Bestellung des/der Rechnungsprüfer(s)
(1) Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von drei (3) Jahren zwei (2) Rechnungsprüfer, die der Genossenschaft nicht angehören müssen.
(2) Der/die Rechnungsprüfer müssen geschäftsfähig sein und darf/dürfen nicht dem Ausschuss angehören oder zur Genossenschaft in einem Geschäftsverhältnis stehen.
(3) Er/Sie übt/üben die in seinen/ihren Wirkungskreis fallenden Aufgaben für die Dauer der Funktionsperiode für die er/sie bestellt wurde/n aus. Er/Sie hat/haben jedoch die Geschäfte bis zur nächsten Bestellung weiterzuführen.
Wirkungsbereich des/der Rechnungsprüfer(s) §19
§19
Wirkungsbereich des/der Rechnungsprüfer(s)
Dem/Den Rechnungsprüfer(n) obliegen:
- die Prüfung der Kassengebarung und des Vermögensverzeichnisses,
- die Prüfung des Jahresrechnungsabschlusses bzw. der Abrechnung,
- die Erstellung des Berichtes über die Prüfungsergebnisse und
- die Stellung der entsprechenden Anträge aufgrund der Prüfung.
Maßstab für die Aufteilung der Kosten §20
§20
Maßstab für die Aufteilung der Kosten
(1) Die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind von den Genossenschaftsmitgliedern nach dem von der Mitgliederversammlung festgelegten Verhältnis unter Anwendung der nachstehend angeführten Maßstäbe für die Aufteilung der Kosten zu tragen.
(2) Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
a) allgemeine Anschlusskosten (Einkauf in die Genossenschaft),
b) besondere Anschlusskosten (Kosten, die durch den konkreten Anschluss verursacht werden),
c) Erhaltungs- und Betriebskosten (zB Wasserbezugsgebühr),
d) Verwaltungskosten.
(3) Die allgemeinen Anschlusskosten errechnen sich wie folgt:
- Die Einheiten (Genossenschaftsanteile) werden nach
Gebäudegröße berechnet.
- 40m² Wohnnutzfläche = 1 (eine) Einheit
- Nicht bebaute Grundstücke: Anschluss für nicht bebaute Grundstücke mind. 4 Einheiten
- Wonhnobjekt:
- Einfamilienhaus mind. 4 Einheiten
- Zweifamilienhaus mind. 8 Einheiten
- Mehrfamilienhäuser je Wohneinheit mind. 4 Einheiten
- Wohnobjekte mit Zimmervermietung:
- je Wohneinheit = mind. 2 Einheiten
- je 5 weitere Betten 2 Einheiten
- Objekte:
- Wohnobjekt je Wohneinheit mind. 4 Einheiten
- Wirtschaftsgebäude nach Bedarf oder Viehbestand (3 GVE = 1 Einheiten, 6 KVE = 1 Einheiten)
- Kleinbetriebe: 4 Einheiten (bei Aufnahme als Mitglied)
- Gewerbebetriebe
- Einmaliger Sockelbetrag
- Verrechnung nach tatsächlich verbrauchten m³
(49 Für die in die Genossenschaft einbezogenen unbebauten Grundstücke ist in jedem Fall die Grundanschlussgebühr (Mindestgebühr von 4 Einheiten) zu entrichten.
(5) Bei nachträglicher Änderung der Bemessungsgrundlage der in das genossenschaftliche Unternehmen einbezogenen Liegenschaften und Anlagen ist eine ergänzende Anschlussgebühr zu entrichten.
(6) Wird eine angeschlossene Liegenschaft (Grundstück) nachträglich geteilt, so verbleibt der Anschluss bei der Stammliegenschaft und für die neue Liegenschaft (Grundstück) ist eine eigene Anschlussgebühr zu entrichten.
(7) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Anschlussgebühren auf Grund einer Neuberechnung findet nicht statt.
(8) Die Erhaltungskosten setzen sich wie folgt zusammen:
a) Die Wasserbezugsgebühr wird je m³ des Wasserbezuges verrechnet, welcher mittels geeichter Wasserzähler (Zähler der Gemeinde Zederhaus) gemessen wird.
b) Zur Deckung der über den normalen Betrieb hinausgehenden Kosten kann von den Mitgliedern ein, von der tatsächlichen Nutzung unabhängiger, Beitrag eingehoben werden.
(9) Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere:
a) die Kosten für die Büroorganisation,
b) allfällige Aufwandsentschädigungen und
c) allfällige Personalkosten.
(10) Müssen rückständige Beiträge oder Gebühren eingemahnt werden, so ist die Genossenschaft berechtigt, hierfür Bearbeitungsgebühren, Mahngebühren und Verzugszinsen zu berechnen.
(11) Die näheren Durchführungsbestimmungen für die Gebührenverrechnung und sonstiger Kostenbeiträge können in einer Gebührenordnung geregelt werden.
(12) Können die Aufwendungen der Genossenschaft mit den vorhandenen Finanzmitteln nicht gedeckt werden, so können aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung gesonderte Beiträge (zB für Investitionen, Rücklagenbildung) vorgeschrieben werden.
Einhebung der Beiträge §21
§21
Einhebung der Beiträge
(1) Mit der Ausführung von Bauvorhaben und Investitionen darf erst begonnen werden, wenn die Kostendeckung sichergestellt und die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Mitglieder festgelegt ist.
(2) Beitragspflichtig sind die Mitglieder.
(3) Gehört die Liegenschaft oder Anlage mehreren Miteigentümern, so sind sie Gesamtschuldner, das heißt jeder Miteigentümer haftet für die Gesamtschuld.
(4) Die Verpflichtung ist eine Grundlast und hat bis zum Betrag dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.
Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsgemäßen Ausscheidung des Mitgliedes oder der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die ausgeschiedenen Mitglieder sowie Liegenschaften und Anlagen haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge(§ 80 WRG).
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung der satzungsmäßig festgelegten Gebühren und Beiträge entsteht mit der Aufnahme in die Genossenschaft und mit jeder nachträglichen Änderung von Bemessungsgrundlagen.
(6) Die auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Gebühren gemäß den Regelungen der Satzungen bzw. einer allfälligen Gebührenordnung sowie sonstige Kostenbeiträge sind den Mitgliedern schriftlich zur Zahlung vorzuschreiben.
(7) Die in Geld zu leistenden Beiträgen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Vorschreibung einzuzahlen.
(8) Rückständige Beiträge (inklusive allfälliger Bearbeitungsgebühren, Mahnkosten und Verzugszinsen) werden, wenn die Einmahnung erfolglos geblieben ist, auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingetrieben. Hierfür bedarf es eines Rückstandsausweises, der mit einer Vollstreckbarkeitsklausel zu versehen ist.
Für Ansprüche der Wassergenossenschaft auf rückständige Leistungen gelten die Vorschriften des ABGB über Verjährung nicht.
Anmerkung:
Die dreijährige Verjährungsfrist gilt nicht für Beitragsleistungen an die Genossenschaft, das heißt, einem säumigen Mitglied sind sämtliche Rückstände vorzuschreiben und in weiterer Folge einzumahnen und zu exekutieren.
(9) Beiträge können über Beschluss der Mitgliederversammlung von den Genossenschaftsmitgliedern auch in Form von Naturalleistungen (Arbeitsleistungen, Beistellung von Baustoffen, Maschinen oder Arbeiterverpflegung, Bereitstellung wasserbaulicher Anlagen udgl.) geleistet werden, sofern dies ohne Beeinträchtigung der sachlich entsprechenden und zeitgerechten Ausführung der Arbeit möglich ist und keinen wasserrechtlich relevanten Gründe dagegensprechen.
Diese Interessentenleistungen sind, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, nach den vom ÖKL – Österreichisches Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung erlassenen Richtwerte vor Erbringung der Leistung zu bewerten.
(10) Die Naturalleistungen sind in der von den beauftragten Genossenschaftsorganen zu bestimmenden Frist zu erbringen. Im Weigerungsfalle oder bei Versäumung der Erfüllungsfrist ist ein angemessener Ersatzbeitrag in Geld vorzuschreiben und wie die sonstigen Geldleistungen einzutreiben.
(11) Über alle Leistungen der Mitglieder sind ‑ bei Naturalleistungen im Einvernehmen mit der Bauleitung ‑ genaue Aufzeichnungen (Schichtenliste) zu führen.
Voranschlag, Jahresrechnungsabschluss und Geschäftsbericht §22
§22
Voranschlag, Jahresrechnungsabschluss und Geschäftsbericht
(1) Der Ausschuss hat für die jeweilige Geschäftsperiode im Voraus einen Voranschlag zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Der Voranschlag ist mit der nötigen Sorgfalt zu erstellen und hat sämtliche für den laufenden Betrieb notwendigen und sachlich begründeten Ausgaben und die geplanten Investitionen zu enthalten.
(3) Eine Aufstellung der den Genossenschaftsorganen zuerkannten Aufwandsentschädigungen ist dem Voranschlag beizuschließen.
(4) Die Einnahmen sind unter Berücksichtigung der vorangegangenen Geschäftsjahre und der zu erwartenden Entwicklung einzuschätzen und im Voranschlag anzusetzen.
(5) Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen, wobei jedoch auf die Bildung dem Anlagenumfang entsprechender Rücklagen für die Deckung von, im Voranschlag nicht vorhersehbaren Kosten (allfällige größere Sanierungen) sowie auf geplante Investitionen Bedacht zu nehmen ist.
(6) Überschreiten die veranschlagten Ausgaben die veranschlagten Einnahmen, so hat der Voranschlag gleichzeitig die zur Herstellung des Ausgleiches geplanten Maßnahmen bezüglich der Sicherstellung der Finanzierung durch Eigenmittel, Förderungen, Darlehen oder anderweitiger Quellen zu enthalten.
(7) Der Ausschuss hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres – jedenfalls rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung - für das vergangene Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und dem/den Rechnungsprüfer/n zuzuleiten, wobei dem/den Rechnungsprüfer/n auf Verlangen über alle Tatsachen und Vorgänge soweit ausreichende Auskunft zu erteilen ist, als es für die Erfüllung der Prüfungsaufgaben erforderlich ist. Der Rechnungsabschluss sowie ein allfälliger Geschäftsbericht (Geschäftsverlauf, Erläuterung des Jahresabschlusses) ist zusammen mit dem Bericht des/der Rechnungsprüfer der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(8) Kann die Mitgliederversammlung den Jahresrechnungsabschluss in der vorgelegten Fassung nicht genehmigen, so hat sie dies und die Gründe hierfür durch Beschluss festzustellen und gleichzeitig die notwendigen Anordnungen zur Behebung der Mängel zu beschließen.
(9) Nach Behebung der Mängel hat der Ausschuss den Jahresrechnungsabschluss nach neuerlicher Einholung eines Prüfungsberichtes des/der Rechnungsprüfer mit allen Belegen wiederum der Mitgliederversammlung zur neuerlichen Beschlussfassung vorzulegen.
Genossenschaftsbuch § 23
§23
Genossenschaftsbuch
Die Genossenschaft hat eine Dokumentation (analog oder digital) zu führen, welche jedenfalls folgenden Inhalt aufweisen muss:
a) einen Motiv-Bericht mit einschlägigen Daten über die Gründung der Genossenschaft,
b) die genehmigten Satzungen,
c) ein Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder, welches stets auf dem aktuellen Stand zu halten ist, mit deren einbezogenen Liegenschaften und Anlagen sowie Genossenschaftsanteilen,
d) einen Mitgliederkataster mit Parzellenverzeichnis,
e) einen Katasterplan über das Genossenschaftsgebiet,
f) alle behördlichen Bescheide und die dazugehörigen Beilagen,
g) alle genossenschaftlichen Niederschriften, Sitzungsprotokolle und sonstigen Schriftverkehr,
h) alle Unterlagen über Finanzierungen (Förderungen, Zuschüsse etc.),
i) sonstige Urkunden, Verträge und Vereinbarungen.
Schlichtung von Streitigkeiten §24
§24
Schlichtung von Streitigkeiten
(1) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern untereinander oder zwischen diesen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, ausgenommen die Eintreibung von Genossenschaftsbeiträgen nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, die nachträgliche Einbeziehung und das Ausscheiden von Mitgliedern sowie die Beitragsleistung von Nichtmitgliedern, entscheidet eine Schlichtungsstelle.
(2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) der Genossenschaftsorgane können die betroffenen Genossenschaftsmitglieder binnen zwei Wochen schriftlich beim Obmann die Einberufung der Schlichtungsstelle zur Entscheidung über die Streitigkeit verlangen.
Der Obmann hat daraufhin innerhalb einer Woche die Streitteile schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen je eine Vertrauensperson zu entsenden.
Die von der Genossenschaft zu entsendender Vertrauensperson wird vom Ausschuss entsandt. Die Vertrauenspersonen bestimmen eine weitere Person als Obmann der Schlichtungsstelle.
Die Mitglieder der Schlichtungsstelle müssen der Wassergenossenschaft nicht angehören.
(3) Die Schlichtungsstelle ist binnen Monatsfrist durch dessen Obmann einzuberufen und hat dann innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung zu treffen.
(4) Der Obmann der Schlichtungsstelle führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Die Schlichtungsstelle hat eine gütliche Regelung anzustreben und falls dies nicht gelingt, einen Schiedsspruch zu fällen. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt.
(5) Über die Beratungen der Schlichtungsstelle ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zumindest zu enthalten hat: das Datum, die Namen der Vertrauenspersonen einschließlich des Obmannes, den Inhalt der gütlichen Einigung oder den gefällten Schiedsspruch einschließlich des Abstimmungsergebnisses.
(6) Sollte eine der oben angeführten Fristen überschritten werden, so liegt ein erfolgloser Schlichtungsversuch vor.
(7) Wenn sich ein Streitteil dem Schiedsspruch der Schlichtungsstelle nicht unterwirft
oder bei erfolglosem Schlichtungsversuch, steht es jedem der Streitteile frei, die Angelegenheit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(8) Die Kosten für ein Schlichtungsverfahren (wie insbesondere Entschädigungen für die Vertrauenspersonen, Kosten für Rechtsberatungen, Vorleistungen und Erhebungen) trägt jede Streitpartei selbst, unabhängig von der Entscheidung der Schlichtungsstelle. Den Kostenrahmen für den Obmann der Schlichtungsstelle haben die beiden Vertrauenspersonen einvernehmlich im Vorhinein festzulegen, die Kostentragung für den Obmann erfolgt jedoch unabhängig vom Ergebnis des Schlichtungsverfahrens von den Streitparteien zu gleichen Teilen.
Aufsicht über die Genossenschaft, Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften §25
§25
Aufsicht über die Genossenschaft, Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften
(1) Die Aufsicht über die Genossenschaft obliegt der Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, soweit diese nicht durch die Schlichtungsstelle beigelegt werden.
(2) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrage nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.
(3) Unterlässt es die Genossenschaft, für die Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte oder der zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge von der Wasserrechtsbehörde mit Bescheid aufgetragen werden.
(4) Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 2 und 3 nicht ausreichen, um die satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen auf Kosten der Genossenschaft betrauen.
(5) Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung ihrer Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen.
Anmerkung:
Entspricht dem Gesetzestext (§ 85 WRG).
Auflösung der Genossenschaft §26
§26
Auflösung der Genossenschaft
(1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von der Wasserrechtsbehörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn
a) die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der ordnungsgemäß geladenen Anwesenden (bzw. zwei Drittel aller Stimmen bei Umlaufbeschluss) die Auflösung beschließt oder
b) der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten lässt.
(2) Die beabsichtigte Auflösung ist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen, damit diese die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrnimmt und die erforderlichen Maßnahmen vorschreibt.
(3) Für eine aufgelöste Genossenschaft, die im Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die Wasserrechtsbehörde einen Liquidator zu bestellen, soweit nicht die Genossenschaft selbst für den Fall ihrer Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat. Der Liquidator hat das Genossenschaftsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hierbei stehen ihm alle nach der Satzung den Genossenschaftsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Wasserrechtsbehörde gebunden. Das Genossenschaftsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Genossenschaftszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Genossenschaftsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Genossenschaftsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Genossenschaftsmitglieder.
Anmerkung:
Entspricht dem Gesetzestext (§ 83 WRG).
Beschlossen bei der Genossenschaftsversammlung in Zederhaus am 05.04.2025
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Obmann Bernhard Gfrerer Schriftführer Harald Pfeifenberger